Elektronische Rechnungsstellung ist ein Thema, das in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat und bereits in zahlreichen Ländern mit einer Reihe neuer Gesetze verpflichtend umgesetzt wurde oder in den kommenden Jahren geplant ist.

Auch in Frankreich hat diese Entwicklung Fahrt aufgenommen und wird in Zukunft einen entscheidenden Anteil im buchhalterischen Gefüge einnehmen.

Frankreich hat die neue E-Invoicing-Richtlinie für B2G „Business-to-Government“ schon mit Beginn des Jahres 2017 eingeführt. Bereits mit Januar 2020 wurde diese Richtlinie rechtmäßig gültig zur Anwendung. Durch den elektronischen Rechnungsprozess werden Manipulations- und Betrugsrisiken reduziert. Dies trägt zu einer erhöhten Integrität der steuerlichen Informationen bei. Ein weiterer Vorteil besteht in der Senkung der Kosten für die Steuerprüfung.

Was ändert sich?

Die Einführung der E-Invoice in Frankreich bringt ab 1. Juli 2024 grundlegende Veränderungen mit sich. Dann müssen Unternehmen in der Lage sein, derartige Rechnungen auf elektronische Weise zu empfangen und müssen diese (je nach Unternehmensgröße) bis spätestens 2026 selbst ausstellen können. Die elektronische Rechnungsstellung ist dann verpflichtend und betrifft neben dem Verkehr mit den Regierungsbehörden (B2G) vor allem den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B).

Anforderungen für den Versand bzw. Empfang von elektronischen Rechnungen

Um den Versand und Empfang von E-Rechnungen in Frankreich zu gewährleisten, müssen Unternehmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Hierzu gehört die Registrierung bei einem zertifizierten E-Rechnungsdienstleister, der die technische Infrastruktur für den elektronischen Rechnungsversand bereitstellt. Alle Umsätze müssen ab dem genannten Zeitpunkt mittels E-Invoicing übermittelt werden.

Wichtig ist, dass die E-Rechnungen der EU-Norm 16931 entsprechen. In diesem Rahmen sind drei Formate zugelassen: UBL, CII und Factur-X.

Derzeit gibt es zwei Wege, E-Rechnungen zu übermitteln. Entweder Unternehmen nutzen die vorgegebene Plattform „Chorus Pro“, ein staatliches Portal oder sie nutzen die „Partner-Dematerialisations-Plattform“, kurz „PDP“ zur Übermittlung aller relevante Informationen. Diese verfügen über die notwendigen Informationen, die durch das System einfach übertragen werden können.

Welche Fristen gibt es?

Große Unternehmen sind dazu verpflichtet, bereits ab dem 1. Juli 2024 elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Diese Unternehmen haben in der Regel eine größere Geschäftsstruktur und ein höheres Transaktionsvolumen, wodurch die Regelung einfacher umgesetzt werden kann. Mittelgroße Unternehmen haben etwas mehr Zeit, um sich anzupassen. Sie müssen spätestens ab dem 1. Januar 2025 bereit sein. Kleine Unternehmen hingegen haben müssen spätestens ab dem 1. Januar 2026 elektronische Rechnungen empfangen und versenden können.

PEPPOL-Anbindung

Es ist wichtig, die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen im Kontext der E-Invoice zu beachten und die erforderliche Archivierungspflicht zu erfüllen. Die Interoperabilität der Plattformen und die Anbindung an das PEPPOL-Netzwerk ermöglichen einen nahtlosen Austausch von elektronischen Rechnungen mit internationalen Partnern.

Abschließend noch wichtig: Unternehmen in Frankreich dürfen ab der Umstellung keine Rechnungen mehr über den Direktversand an Kunden übermitteln. Dies wird mit hohen Bußgeldern abgestraft, weshalb sich ein früher Umstieg definitiv bezahlt macht.

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