Ein Ukrainer hatte sich die Domain „kaufland.site“, ein Iraner den Namen „kaufland.ir“ gesichert, beide offenbar mit der Absicht, sie gewinnbringend zu verkaufen. In beiden Fällen kam Kaufland erstaunlich schnell zum Erfolg. Das überrascht auf den ersten Blick vor allem im Falle des Iran, da Kaufland dort gar keine Marke registriert hat. Der Grund des Erfolgs liegt hier an einer internationalen Vereinbarung namens Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP), der sich auch der Iran angeschlossen hat. Wenn folgende drei Punkte nachgewiesen werden, muss demnach der bisherige Inhaber die Domain abgeben:

  • Der Domainname ist identisch mit oder zum Verwechseln ähnlich einer Marke des Klägers.
  • Der Registrant (der Beklagte) hat keine Rechte und kein legitimes Interesse am Domainnamen.
  • Der Registrant hat den Domainnamen in böser Absicht registriert und genutzt. (Quelle: Wikipedia am 22.02.2017)

Und dieser Nachweis gelang Kaufland nun innerhalb weniger Wochen.