Gemäß deutschem Umsatzsteuergesetz sind elektronische Rechnungen – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht – nicht automatisch zulässig, es sei denn der Rechnungsempfänger stimmt zu (siehe UStG §14 Abs. 1: „…vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung“). Ihrem Lieferanten diese Zustimmung zu erteilen, empfehlen wir aber ausdrücklich NUR NACH REIFLICHER ÜBERLEGUNG. Denn damit sind für Sie als Empfänger diverse Pflichten verbunden, wie z.B. die revisionssichere elektronische Archivierung.

Hintergrund ist, dass im rechtlichen Sinne das Originaldokument (die „Urkunde“) immer das ist, was Sie vom Lieferanten bekommen haben: Schickt er Papier, handelt es sich um eine Papierrechnung, schickt er aber PDF, so handelt es sich um eine PDF-Rechnung. Sie können diese natürlich als Kunde jederzeit ausdrucken und ablegen, dürfen aber keinesfalls behaupten, es handle sich um das Original. Andernfalls könnten Sie sich sogar dem Vorwurf der Urkundenfälschung und/oder des Betrugs aussetzen.

Aber es kommt noch dicker: Enthält die empfangene E-Mail im Body oder in einem weiteren Anhang steuerlich relevante Daten, etwa einen Hinweis auf Skontokonditionen, dann müssen Sie auch die E-Mail mit allen Anhängen und Verknüpfungen über den gesamten vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahren.

Und wo ist das Problem?

Die Herausforderung besteht nun darin, das ORIGINAL aufzubewahren, und zwar so, dass es nach 10 Jahren (und mehr) noch auffindbar und lesbar sein wird, und zwar völlig unverändert! Das kann zu einem erheblichem technischem Aufwand führen!

Was passiert, wenn Sie das Original nicht aufbewahren?

Sollten Sie das Original bei einer Umsatzsteuerprüfung nicht vorlegen können (z.B. weil Sie nur eine Kopie in Form einer selbst ausgedruckten Papierrechnung haben), so kann die Umsatzsteuer, die Sie sich im Rahmen des Vorsteuerabzug vom Finanzamt geholt hatten, zurückgefordert werden. Man kann sich gut vorstellen, welche Beträge hier zusammenkommen können – über den gesamten Prüfungszeitraum, also viele viele Jahre.

Und was ist der Sinn des Ganzen?

Ehrlich gesagt: es gibt keinen! Ja, auch wir wissen es: Es ist doch eigentlich egal, ob Sie die Rechnung, die Sie per Email erhalten haben, selber ausdrucken, oder ob das Ihr Lieferant für sie tut und den Wisch dann zur Post bringt. Aber so sind eben die Gesetze. – Nun wissen Sie ja, bei wem Sie sich beschweren können.

Dies ist übrigens keine Rechtsberatung. Wenn Sie weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Drucken Sie einfach diesen Artikel aus und fragen Sie ihn, was er davon hält.